Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Oktober 2008

A) Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsabschluß

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise

2.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlung hat ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.2 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 12 % berechnet.

3.3 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentlich schlechtere Vermögenslage ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn — unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel — fällig zu stellen.

3.4 Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

3.5 In den Fällen der Ziffern 3.3 und 3.4 können wir die Einziehungsermächtigung gem. Abschnitt A) 5.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

3.6 Die in Ziffer 3.3 — 3.5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres geforderten Zahlungsanspruchs abwenden.

3.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Es gilt nach wie vor der § 284 BGB.

4. Sicherheiten

4.1 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch unweit sie bedingt oder befristet sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltungswaren erfolgen für uns als Händler im Sinne von § 95U BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.

5.3 Durch die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltungsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware; Im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.

5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltungsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5.5 und 5.6 auf uns über gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltungsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitts A) 5. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltungsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltungsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1. Wird die Vorbehaltungsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.3 haben, wird uns ein, unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

5.6 Der Käufer ist berechtig, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung gem. den in den Klauseln A) 3.3 und 3.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

5.7 Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

5.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %‚ so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6 Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen

6.1 Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen.

6.2 Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Modelle, Werkzeuge, Formen, Gesenke u.ä. durch den Käufer bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, für Modelle, die bei uns bzw. unseren Lieferwerken gelagert werden, Versicherungen abzuschließen. Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre kostenlos eingelagert, danach zurückgesandt oder vernichtet.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden, einschl. Wechsel- und Scheckprozesse, ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem jeweiligen Sitz in Anspruch zu nehmen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

7.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und ANKURO Int. GmbH gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

7.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.

B) Ausführung der Lieferung

1. Lieferfristen, Liefertermine

1 .1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

1.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten (auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten), wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers- entsprechend den Bedürfnissen unseres Beschaffungsablaufes angemessen hinauszuschieben.

1.3 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Selbstbelieferungsvorbehalt 1 Höhere Gewalt 1 sonstige Behinderungen 1 Import-/Exportgenehmigungen

2.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder lehnen unsere Vorlieferanten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, trotzdem die Auftragsannahme ordnungsgemäß bestätigt worden ist, nachträglich die Anfertigung oder Lieferung ab oder ändern sich deren Belieferungskonditionen oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen Unausführbarkeit des gesamten bestätigten Auftrages oder des noch nicht erfüllten Teils des Auftrages vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsverhinderung, z.B. durch Feuer und Wasser, und/oder Maschinenschaden, Erdbeben, Krieg oder ähnliches, was unter den Begriff höhere Gewalt fällt, sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen uns, gleich welcher Art, können nicht gestellt werden.

2.2 Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrages infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird und wir Fälle der vorgeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten, auch soweit wir es übernommen haben, die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen. Ansprüche gegen uns kann der Käufer hieraus nicht herleiten.

3. Maß, Gewicht, Güte

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Norm zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und festgehalten und sind für die Fakturierung maßgebend.

3.2 Gegenüber der Auftragsmenge ist— auch bei Teillieferungen — eine Mehr- oder Minderlieferung unter Beachtung der Handelsbräuche, bis zu l0 v.H. zulässig.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für uns geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.2 Der Versand der Ware erfolgt in handelsüblicher und dem Produkt angemessener Verpackung sofern nicht vom Käufer anders spezifiziert.

4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich bei Warenannahme eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und dem Verkäufer den Schaden innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

5. Gewährleistung

5.1 Der Käufer hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen.

5.2 Gibt der Käufer uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er eine unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

5.3 Bei nachgewiesenen Mängeln können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Waren entweder kostenlosen Ersatz leisten oder den dafür berechneten Wert gutschreiben. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Lieferung kann insgesamt nur beanstandet werden, wenn die fehlerhafte Ware mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt. In diesem Fall ist uns zur Vermeidung der Zurückweisung der gesamten Lieferung Gelegenheit zur Aussonderung fehlerhafter Ware zu geben. Verweigern wir unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder geraten wir damit in Verzug, kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich Wandlung eher Minderung verlangen.

5.4 Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erklärt haben. Im Falle zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nur entsprechend der Regelung unter 5.1 — 5.3 soweit nicht gesetzlich unabdingbar eine weitergehende Haftung besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der Eignung der Ware für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck, auch wenn uns dieser bekannt war.

5.5 Muster oder Proben gelten nur als Ausfallmuster. Falls ausdrücklich Lieferung nach Muster oder Probe vereinbart ist, erfolgt Lieferung nur nach diesen.

5.6 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind — z.B. sogenanntes IIa-Material — stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

5.7 Gew.hrleistungsansprüche können 6 Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben werden.

5.8 Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

C) Allgemeine Haftungsbegrenzung

1.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

1.2 Punkt 1.1 gilt nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

D) Sonstiges

1. Ausfuhrnachweis

1.1 Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.l0.1990 ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf des Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Ust-Identifikations-Nummer

2.1 Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Ust-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3. Anzuwendendes Recht

3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.l980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

3.2 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EGMitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EG-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger- Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

4. Teilunwirksamkeit

4.1 Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

5. Kontinuitätsklausel

5.1 Verkäufer/Käufer sind sich darüber einig, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in EURO vereinbart gelten, sobald der EURO in Deutschland einziges zulässiges gesetzliches Zahlungsmittel geworden ist. Die Umrechnung der nationalen Währungseinheit in EURO erfolgt auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses. Verkäufer/Käufer sind sich darüber einig, dass die Umstellung auf den EURO mit Beginn der Währungsunion und auch die damit verbundenen sonstigen Wirkungen oder Veränderungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht keinen Kündigungs-, Rücktritts-, oder Anfechtungsgrund darstellt und keinen Anspruch auf eine Vertragsveränderung oder Neuverhandlung des Vertrages oder einzelner Vertragsabstimmungen begründet.

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Stand Oktober 2008

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Einkaufsgeschäfte der ANKURO Int. GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Verkaufbedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hier mit widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für die gesamte weitere Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten, auch wenn nie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung.

2. Angebote und Vertragsabschluß

2.1 Der Lieferant hat sich in seinem Angebot an die Angaben in der Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt unentgeltlich und begründet keine Verpflichtungen für ANKURO Int. GmbH.

2.2 Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind nur dann zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

2.3 In jedem Fall hat die Ware bzw. Leistung mindestens dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.

3. Bestellungen und Bestelländerungen

3.1 Bestellungen sowie ggf. deren Änderungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel und dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

3.2 In allen Schriftstücken sind die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers anzugeben.

4. Lieferung und Zahlung

4.1 Die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Lieferanten bzw. gesondert vereinbarte Preise gelten auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und/oder die Konditionen sonstwie verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

4.2 Die Lieferzeit beginnt mit Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer. Dies ist spätestens der dritte Werktag nach Absendung der Bestellung. Erkennt der Lieferant, dass er ohne sein Verschulden seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung kann sich der Lieferant auf fehlendes Verschulden nicht berufen.

4.3 Bei verspäteter Lieferung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt im Rahmen des § 340 Abs. II BGB unberührt.

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen sowie den zugesicherten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den gelten- den gesetzlichen Vorschriften, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

5.2 Bei Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Ersatz durch Austausch der gelieferten Gegenstände zu fordern. Für die Ersatzleistung und die Ausbesserung leistet der Lieferant in gleicher Weise wie für den Leistungsgegenstand Gewähr. ANKURO Int. GmbH ist bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder Wandelung zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde oder bei nur einem fehlgeschlagenem Nachbesserungsversuch ANKURO Int. GmbH eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist.

5.3 Gewährleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften,, soweit nichts anderes vereinbart ist. Durch Quittierung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Dokumente durch Mitarbeiter der ANKURO Int. GmbH oder unserer Kunden, verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte.

5.4 Soweit sich der Lieferant eines Subunternehmers oder Unterlieferanten bedient, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht auch auf deren Leistungen und Lieferungen.

5.5 Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegenden Zeitspanne. Bei völliger Neulieferung oder teilweise Erneuerung des Liefergegenstandes wird die Gewährleistungsfrist in vollem Umfange neu in Gang gesetzt.

5.6 Die mangelhaften Teile bleiben bis zu deren Ersatz zur Verfügung von ANKURO Int. GmbH. Im Falle von Ersatzlieferungen überträgt ANKURO Int. GmbH das Eigentum an den ersetzten Teilen an den Lieferanten, sofern dieser nicht bereits Eigentümer ist.

5.7 Ist der Auftragnehmer mit der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung im Verzuge oder bei Vorliegen dringender Gründe, kann ANKURO Int. GmbH statt der Rechte nach 5.2 auszuüben, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen.

5.8 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Beinhaltet der Auftrag eine Dienstleistung, gilt folgendes: Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für jede Form des Verschuldens, auch seiner Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen. Die Beweislast dafür, dass ihn bzw. seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft, obliegt dem Auftragnehmer.

6. Versandvorschriften

6.1 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung abzusenden.

6.2 Liefertermine, Lieferfristen, Leistungstermine und Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung bis zum Ablauf der Frist beim Besteller eingegangen ist

6.3 Die Verpackung und der Inhalt der Lieferung hat streng neutral zu sein.

6.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein, außen am Paket angebracht, beizufügen.

7. Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte

7.1 Der Dienstleister oder Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für den Liefergegenstand von Bedeutung sind, unaufgefordert vorzulegen.

7.2 Die vom Besteller angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Angegebene Werksnormen und Richtlinien sind vom Lieferanten anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

8. Gegenstände

8.1 Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen mit der Herstellung in das Eigentum des Bestellers über, such wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben werden und sind dem Besteller auf Anforderung herauszugeben.

9. Anwendbares Recht, Auslegungsklauseln, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatoresche Klausel

9.1 Für die gesamten Rechtubeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und ANKURO Int. GmbH gilt Deutsches Recht Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

9.2 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.

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