1. Vertragsabschluß
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlung hat ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.2 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 12 % berechnet.
3.3 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentlich schlechtere Vermögenslage ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn — unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel — fällig zu stellen.
3.4 Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
3.5 In den Fällen der Ziffern 3.3 und 3.4 können wir die Einziehungsermächtigung gem. Abschnitt A) 5.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
3.6 Die in Ziffer 3.3 — 3.5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres geforderten Zahlungsanspruchs abwenden.
3.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Es gilt nach wie vor der § 284 BGB.
4. Sicherheiten
4.1 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch unweit sie bedingt oder befristet sind.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltungswaren erfolgen für uns als Händler im Sinne von § 95U BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.
5.3 Durch die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltungsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware; Im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.
5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltungsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5.5 und 5.6 auf uns über gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltungsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitts A) 5. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltungsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltungsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1. Wird die Vorbehaltungsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.3 haben, wird uns ein, unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
5.6 Der Käufer ist berechtig, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung gem. den in den Klauseln A) 3.3 und 3.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
5.7 Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %‚ so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6 Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
6.1 Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen.
6.2 Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Modelle, Werkzeuge, Formen, Gesenke u.ä. durch den Käufer bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, für Modelle, die bei uns bzw. unseren Lieferwerken gelagert werden, Versicherungen abzuschließen. Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre kostenlos eingelagert, danach zurückgesandt oder vernichtet.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden, einschl. Wechsel- und Scheckprozesse, ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem jeweiligen Sitz in Anspruch zu nehmen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
7.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und ANKURO Int. GmbH gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
7.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.